BWG idF BGBl 1996/446: § 40 Abs 1 Z 1
EO §§ 296, 325 Abs 1, § 331
Bei einem auf den Namen des Verpflichteten lautenden Wertpapierdepot erfolgt die Pfändung des in seinem Miteigentum stehenden Sammelbestandteils an den in Sammelverwahrung befindlichen Wertpapieren gem § 331 EO durch Verfügungsverbot an den Verpflichteten und Leistungsverbot an den Drittschuldner; Drittschuldner ist dabei die Bank, der der Verpflichtete die Wertpapiere anvertraut hat.