KSchG §§ 25c, 25d
Bei der Übernahme einer Bürgschaftsverpflichtung kommt die Anwendung des § 25d KSchG (Mäßigungsrecht) auch dann in Betracht, wenn es zwecks Inanspruchnahme günstigerer Konditionen zu einer Umschuldung kommt.
KSchG §§ 25c, 25d
Bei der Übernahme einer Bürgschaftsverpflichtung kommt die Anwendung des § 25d KSchG (Mäßigungsrecht) auch dann in Betracht, wenn es zwecks Inanspruchnahme günstigerer Konditionen zu einer Umschuldung kommt.