HGB § 366
ABGB § 1295 Abs 1
Ein Autohändler muss vor dem Ankauf eines Gebrauchtwagens Nachforschungen über die Eigentumsverhältnisse anstellen, wenn der Typenschein oder andere Umstände Zweifel am Eigentumsrecht des Verkäufers aufwerfen. Ein gutgläubiger Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten scheidet sonst mangels Redlichkeit aus.