Wird vom Bauherrn eine juristische Person zum Baustellenkoordinator bestellt, hat diese eine oder mehrere natürliche Personen zur Wahrnehmung der Koordinationsaufgaben für sie zu benennen. Eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit dieser „benannten Person“ für die Nichteinhaltung von Bestimmungen des BauKG kommt mangels ausdrücklicher Strafbestimmung nur dann in Betracht, wenn der bestellte Koordinator die von ihm benannte Person auch als verantwortlichen Beauftragten gem § 9 VStG bestellt hat und dies dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich mitgeteilt wurde. VwGH 25. 4. 2008, 2007/02/0119.