Auch wenn ein AN von einer Konzerngesellschaft aufgenommen und später von einer anderen Konzerngesellschaft mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat unter Anrechnung aller bisher erworbenen Ansprüche weiter beschäftigt wurde, kann der AN nicht in dem Mitgliedstaat, in dem eine dieser Gesellschaften ihren Sitz hat, eine Klage gegen beide Konzerngesellschaften als Gesamtschuldner erheben; die besondere Zuständigkeitsregel des Art 6 Nr 1 VO (EG) 44/2001 (Gerichtsstand der Streitgenossenschaft) kommt für Klagen aus individuellen Arbeitsverträgen nicht zur Anwendung. EuGH 22. 5. 2008, C-462/06 , Laboratoires Glaxosmithkline.