Erste Rsp zur Frage, ob bei der Berechnung der nach § 53b ASVG relevanten AN-Zahl auf den Gesamtbeschäftigtenstand des jeweiligen Rechtsträgers abzustellen ist
ASVG § 53b Abs 3
Die für den Anspruch auf einen Zuschuss der AUVA nach Entgeltfortzahlung relevante DN-Zahl im Unternehmen orientiert sich nicht am einzelnen Betrieb, sondern an der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des DG. Teilbereiche der wirtschaftlichen Aktivitäten eines DG, die sich in Form von „Standorten“, „Filialen“, „Betrieben“ oder „Organisationseinheiten“ verwirklichen, sind daher unabhängig vom Grad ihrer technisch-organisatorischen Selbstständigkeit der Einheit „Unternehmen“ zuzurechnen.