KartG 1988: §§ 34, 35 Abs 1 und Abs 5
KartG 2005: §§ 4, 90 Z 3
Die marktbeherrschende Stellung eines Unternehmens wird nicht dadurch beseitigt, dass ein Konkurrent seine Marktposition noch weiter ausbauen konnte; es kann auf einem relevanten Markt durchaus mehrere Unternehmen geben, die eine marktbeherrschende Stellung innehaben. Auch wenn aber die Antragstellerin weiterhin über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, können sich seit dem Abschluss des Vergleichs in einem Verfahren wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung die Marktverhältnisse so maßgeblich verändert haben, dass die Vergleichsgrundlagen