HVertrG 1993: § 24
ZPO § 273 Abs 1
Die nach § 24 Abs 1 Z 3 HVertrG 1993 unter Berücksichtigung aller Umstände, insb der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit den betreffenden Kunden entgehenden Provision nach Billigkeit festzusetzende Ausgleichszahlung ist geradezu ein Musterbeispiel für eine nach dem jeweiligen Einzelfall zu treffende Ermessensentscheidung, die - abgesehen von einer krassen Fehlbeurteilung durch das BerufungsG - regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage aufwirft.