Erste Rsp zur Haftung für die Verletzung von Pflichten aus einem Logistikvertrag
UGB §§ 407 ff, 425 ff
Ein „Logistikvertrag“ enthält als gemischter Vertrag Elemente mehrerer gesetzlich geregelter Vertragstypen. Bei gemischten Verträgen ist für die Beurteilung jeder einzelnen Leistungspflicht die sachlich am meisten befriedigende Vorschrift heranzuziehen. Nach der herrschenden Kombinationstheorie ist das die Regelung jenes Vertragstyps, dem die zu beurteilende Pflicht entstammt. Das muss umso mehr gelten, wenn - wie möglicherweise hier - für einzelne in den gemischten Vertrag aufgenommene Leistungspflichten zwingende Bestimmungen - hier die CMR - gelten. Dass die Parteien ausdrücklich die Anwendung nicht nur der AÖSp, sondern auch der CMR vereinbart haben, ändert nichts an dieser Beurteilung. Denn mangels anderer Anhaltspunkte ist diese Vereinbarung dahin zu verstehen, dass diese Regelwerke auf die jeweils davon erfassten Leistungspflichten angewendet werden sollen.