RL 2000/35/EG : Art 3 Abs 1 Buchst c Ziff ii
Für die Beurteilung, ob eine Zahlung durch Banküberweisung im Rahmen eines Geschäftsvorgangs als rechtzeitig bewirkt anzusehen ist, sodass für die Forderung keine Verzugszinsen nach dieser Bestimmung zu zahlen sind, ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der geschuldete Betrag auf dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben wird.
Zu den abweichenden Schlussanträgen des Generalanwalts siehe RdW 2007/660.