Die nationale Regelung eines Mitgliedstaates, wonach die allseits vollständige Erbringung der Leistungen aus einem langfristigen Darlehensvertrag das Widerrufsrecht des Verbrauchers gemäß der RL über Haustürgeschäfte (RL 85/577/EWG) zum Erlöschen bringt, stellt eine „geeignete Maßnahme zum Schutz des Verbrauchers“ iSv Art 4 Abs 3 der RL dar. Da die RL über Haustürgeschäfte nach ihrem Art 8 die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, noch günstigere Verbraucherschutzbestimmungen auf dem Gebiet dieser RL zu erlassen oder beizubehalten, kann daher der nationale Gesetzgeber (hier: Deutschland) für den Fall einer fehlerhaften Belehrung des Verbrauchers über die Modalitäten der Ausübung des Widerrufsrechts auch vorsehen, dass dieses Recht nicht später als einen Monat nach vollständiger Erbringung der Leistungen aus einem langfristigen Darlehensvertrag durch die Vertragsparteien ausgeübt werden kann. EuGH 10. 4. 2008, C-412/06 , Hamilton.