Das Freihaltebedürfnis kann in keinem Fall eine selbstständige Beschränkung der Wirkungen der Marke sein, die zu den in Art 6 Abs 1 Buchst b RL 89/104/EWG ausdrücklich vorgesehenen Beschränkungen hinzutritt. Damit ein Dritter die in Art 6 Abs 1 Buchst b RL 89/104/EWG enthaltenen Beschränkungen der Wirkungen der Marke geltend machen und sich in diesem Zusammenhang auf das dieser Vorschrift zugrunde liegende Freihaltebedürfnis berufen kann, muss sich die von ihm benutzte Angabe, wie es diese Vorschrift der RL verlangt, auf ein Merkmal der von dem Dritten vertriebenen Ware oder der von ihm erbrachten Dienstleistung beziehen.