Eine Verbreitung des Originals eines Werks oder eines Vervielfältigungsstücks davon an die Öffentlichkeit auf andere Weise als durch Verkauf iSv Art 4 Abs 1 RL 2001/29/EG liegt nur bei einer Übertragung des Eigentums an diesem Gegenstand vor. Eine solche Verbreitungsform stellt daher weder der bloße Umstand dar, dass der Öffentlichkeit der Gebrauch von Werkstücken eines urheberrechtlich geschützten Werks ermöglicht wird (hier: Zuverfügungstellung von ua Sesseln in Ruhezonen eines Kaufhauses), noch der Umstand, dass diese Werkstücke öffentlich gezeigt werden (hier: Schaufenster), ohne dass die Möglichkeit zur Benutzung der Werkstücke eingeräumt wird. EuGH 17. 4. 2008, C-456/06 , Peek & Cloppenburg.