Die RL 96/71/EG über die Entsendung von AN im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen - ausgelegt im Licht des Art 49 EG - steht im deutschen Ausgangsverfahren der gesetzlichen Maßnahme des Hoheitsträgers entgegen, mit der dem öffentlichen Auftraggeber vorgeschrieben wird, Aufträge für Bauleistungen nur an solche Unternehmen zu vergeben, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren AN bei der Ausführung dieser Leistungen mindestens das am Ort der Ausführung tarifvertraglich vorgesehene Entgelt zu zahlen. EuGH 3. 4. 2008, C-346/06 , Rüffert.