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Form und Zeitpunkt der Informationen nach dem WAG 2007

WirtschaftsrechtUniv.-Prof. Dr. Michael GruberRdW 2008/26RdW 2008, 69 Heft 1b v. 23.1.2008

§ 40 WAG 2007 1)1)Bundesgesetz über die Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen (Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 - WAG 2007) BGBl I 2007/60. samt Anlagen normiert in Umsetzung des Art 19 MiFID2)2) RL 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. 4. 2004 über Märkte für Finanzinstrumente zur Änderung der RL 85/611/ EWG und 93/6/EWG des Rates und der RL 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der RL 93/22/EWG des Rates, ABl L 145 vom 30. 4. 2004, 1 idF der RL 2006/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. 4. 2006 zur Änderung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente im Bezug auf bestimmte Fristen, ABl L 114 vom 27. 4. 2006, 60. und der Art 27 ff der Durchführungsrichtlinie der Kommission3)3) RL 2006/73/EG der Kommission vom 10. 8. 2006 zur Durchführung der RL 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfi rmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Defi nition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl L 241 vom 2. 9. 2006, 26. umfangreiche Informationspflichten des Rechtsträgers (§ 15 WAG 2007) gegenüber seinem Kunden. Hier soll eine erste Analyse versucht werden, wie und zu welchem Zeitpunkt diese Informationen zu erteilen sind4)4)Ausführlicher demnächst M. Gruber, Die Wohlverhaltensregeln, in Braumüller/Ennöckl/Gruber/Raschauer (Hrsg), Von der MiFID zum WAG 2007 (in Druck)..

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