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Vor Konkurseröffnung erworbenes Pfandrecht - keine "Fortführung" der Exekution gegen anderen Drittschuldner

Wirtschaftsrecht JudikaturInsolvenzrechtRdW 2008/674RdW 2008, 718 Heft 11 v. 17.11.2008

EO § 294

KO idF vor 1. 7. 2010 § 10 Abs 1, § 11

Nach Konkurseröffnung über das Vermögen des Verpflichteten steht die Exekutionssperre einer Exekutionsführung entgegen, wenn das vor Konkurseröffnung erworbene Pfandrecht mit dem nunmehr beantragten Pfandrecht nicht identisch ist, weil vor Konkurseröffnung der Anspruch des Verpflichteten - als Zeichnungsberechtigter für das auf den Namen seiner Ehefrau lautende Konto - gegen die Bank als Drittschuldnerin aus dem Kontovertrag gepfändet und zur Einziehung überwiesen worden ist, in der Folge im Drittschuldnerprozess gegen die Bank vom OGH ausgesprochen wurde, dass die bloße Zeichnungsbefugnis des Verpflichteten für die Pfändung nicht ausreiche, und sich die nunmehr - nach Konkurseröffnung - beantragte Pfändung auf den (behaupteten) "Ausfolgungsanspruch" des Verpflichteten gegen dessen Ehefrau als Kontoinhaberin und nunmehrige Drittschuldnerin stützt und an diese vor Konkurseröffnung kein Zahlungsverbot zugestellt worden ist.

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