ABGB § 1295
BWG: § 32 Abs 4 Z 2 BWG, § 40 Abs 1
Im vorliegenden Fall verfügte der Vertreter von mehreren Miteigentümern einer Liegenschaft nicht nur über eine Vollmacht, Konten zu eröffnen, sondern war ua auch ausdrücklich bevollmächtigt, "über diese Konten zu verfügen". Angesichts dieser extrem weit gefassten Vollmacht reichen die von der Vollmacht gedeckten (knapp aufeinander folgenden) Barbehebungen größerer Geldbeträge durch den Vertreter für sich allein keinesfalls als hinlängliche Verdachtsmomente für einen (der Bank erkennbaren oder grob fahrlässig nicht erkannten) Vollmachtsmissbrauch aus, durfte der Vertreter aufgrund der ihm erteilten Vollmacht doch jedenfalls über die am Konto liegenden Gelder verfügen und stellen gerade bei Sanierungsprojekten von größeren Liegenschaften auch Barzahlungen in nicht unerheblichem Umfang in der Praxis keine Seltenheit dar.