UWG § 1
Das Verleiten zum Vertragsbruch verstieß zwar gegen § 1 UWG idF vor der Novelle 2007, das bloße Ausnutzen aber nur dann, wenn der Dritte den Vertragsbruch bewusst förderte oder sonst aktiv dazu beitrug. Ein tragfähiger Grund, weshalb diese Fallgruppe nach § 1 UWG in der nun geltenden Fassung anders zu beurteilen wäre, wird im Revisionsrekurs nicht aufgezeigt.