GmbHG § 10 Abs 3
Die Bank haftet für die Unrichtigkeit einer Bestätigung nach § 10 Abs 3 GmbHG (Bestätigung der Einzahlung der in bar zu leistenden Stammeinlagen) nur dann, wenn diese Bestätigung schon im Zeitpunkt ihrer Ausstellung bedenklich war.
GmbHG § 10 Abs 3
Die Bank haftet für die Unrichtigkeit einer Bestätigung nach § 10 Abs 3 GmbHG (Bestätigung der Einzahlung der in bar zu leistenden Stammeinlagen) nur dann, wenn diese Bestätigung schon im Zeitpunkt ihrer Ausstellung bedenklich war.