MRG § 29 Abs 1 Z 3
ABGB § 914
Die Wirksamkeit der Befristung eines Mietvertrags setzt voraus, dass ein bestimmter Endtermin schriftlich vereinbart wurde. Ob der Endtermin bestimmt ist, wird durch Auslegung ermittelt. Wenn der Mietvertrag zwei widersprüchliche Angaben zum Endtermin enthält, aber aufgrund des übereinstimmenden Willens der Vertragsparteien bei Abschluss klar ist, welcher der beiden Termine maßgeblich ist, liegt eine wirksame Befristung vor. Bloße Fehlbezeichnungen schaden nicht.