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Unterfertigung des Lieferscheins bedeutet keine Vertragsanpassung auf die dort deklarierte Qualität

Wirtschaftsrecht JudikaturSchuldrechtRdW 2008/650RdW 2008, 709 Heft 11 v. 17.11.2008

ABGB § 863 Abs 2, § 914

Auch in einer ständigen Geschäftsbeziehung muss der Vertragspartner nicht damit rechnen, dass der Lieferschein ein Anbot auf Abänderung der vereinbarten Hauptleistung (hier: ihrer Qualität) enthält. Aus der widerspruchslosen Unterfertigung eines solchen Lieferscheins kann deshalb keine Vertragsänderung abgeleitet werden.

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