Keine Gewinnrealisierung aus Konvertierung, solange die betriebliche Darlehensschuld in fremder Währung besteht.
Eine GmbH hatte zum 11. 3. 2004 ein auf JPY lautendes Fremdwährungsdarlehen in CHF "konvertiert". Als Folge einer Außenprüfung erfasste das Finanzamt diese zum 11. 3. 2004 vorgenommene Konvertierung von JPY in CHF im Körperschaftsteuerbescheid 2004 als Gewinnrealiserung (gesunkener JPY-Kurs).