ArbVG § 105 Abs 3 Z 2
1. Die in einem KollV, einer Betriebsvereinbarung oder einem Einzelvertrag festgelegte einseitige Ruhestandsversetzung (Pensionierung) ist in der Regel als Kündigung zu qualifizieren; auch die einseitige Ruhestandsversetzung unterliegt daher grundsätzlich der Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit gem § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG.