ASVG § 143 Abs 2
SoSi-Abkommen Türkei: Art 28
Erkrankt ein in Österreich Versicherter während seines Urlaubs in der Türkei und meldet er die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit unmittelbar nach deren Eintritt dem aushelfenden türkischen SV-Träger, ruht der Anspruch auf Krankengeld gegenüber der österreichischen GKK nicht. Die Geltendmachung des Krankengeldanspruchs bzw die Meldung der Arbeitsunfähigkeit beim aushelfenden türkischen Träger ist als fristgerechte Geltendmachung gegenüber der GKK anzusehen, ohne dass es darauf ankäme, ob der Antrag/die Meldung der GKK zukam.