KV-Privatkrankenanstalten: § 1
1. Der KollV für die DN der Privatkrankenanstalten Österreichs vom 10. 1. 2006 findet lediglich auf die in § 1 des KollV bezeichneten DN Anwendung, die bei Mitgliedern des Verbandes der Privatkrankenanstalten Österreichs beschäftigt sind, die Einrichtungen betreiben, in denen besondere Pflegeleistungen erbracht werden und der Tätigkeitsschwerpunkt der Leistungen in der ärztlichen Betreuung liegt.