EuVTVO: Art 10, 20, 21
EO § 54 Abs 3
Ein Europäischer Vollstreckungstitel (EuVT) ist wie ein inländischer Titel ohne vorgeschaltetes Vollstreckbarerklärungsverfahren zu vollstrecken. Das Exekutionsgericht darf weder die ausländische Entscheidung noch ihre Bestätigung als EuVT materiell prüfen. Im Vollstreckungsstaat kann gem Art 21 EuVTVO ausschließlich geltend gemacht werden, dass die zu vollstreckende Entscheidung in die Rechtskraft eines anderen Titels eingreift; wenn ihm die Entscheidung nicht zugestellt wurde, steht dem Verpflichteten hingegen nur die Möglichkeit eines Antrags auf Widerruf der Bestätigung im Ursprungsstaat (Art 10 EuVTVO) offen.