KStG § 8 Abs 2
Führt ein bereits 1999 entstandener Abfertigungsanspruch erst im Jahr 2000 zu einer Zahlung an den Gesellschafter-Geschäftsführer, so bewirkt dies keine verdeckte Ausschüttung. Wird eine auf einem arbeitsrechtlichen Anspruch beruhende Zahlung um ein Jahr verspätet geleistet, liegt darin nämlich keine auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhende Vorteilsgewährung.