EStG §§ 2, 18 Abs 3 Z 2, §§ 93, 97 Abs 1
Erzielt ein Steuerpflichtiger Einkünfte in Form von Zinsen aus argentinischen Wertpapieren, so steht Österreich nach Art 11 DBA-Argentinien daran kein Besteuerungsrecht zu. Sie unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt iSd Art 23 DBA-Argentinien, der nicht lediglich eine „Kann-Bestimmung“ enthält.