Bisher wurden Pritschenwagen (unabhängig, ob das Führerhaus eine oder zwei Sitzreihen aufweist) grundsätzlich als LKW anerkannt, ausgenommen solche mit dem typischen Erscheinungsbild eines Personenkraftwagens. Nach einer Änderung der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur durch die EU-Kommission (ABl C 74/1) sind Pick-up-Fahrzeuge (Pritschenwagen) nur mehr dann als LKW in die Tarifposition 8704 einzureihen, wenn die Länge der Pritsche länger ist als 50 % der Länge des Radstandes des Fahrzeugs (oder wenn sie mehr als zwei Achsen haben). Beträgt zB die Länge der Pritsche 140 cm und der Radstand 300 cm, so ist das Fahrzeug zolltarifarisch als PKW einzureihen.