ABGB § 1154
EFZG § 2
In der Freizeitphase bei geblockter Altersteilzeit kann ein AN zwar krank, nicht aber arbeitsunfähig sein, weil keine Arbeitspflicht mehr besteht. Allfällige Erkrankungen während des Verbrauchs von Zeitausgleich haben daher keinerlei Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis und begründen demnach auch keinen Ansprüche auf Krankengeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Der AG kann daher den AN hinsichtlich des Entgelts auch nicht auf einen Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung verweisen. Eine einseitige Belastung des AG ist nicht erkennbar, zumal dieser die ihm zustehende Arbeitsleistung während der Vollarbeitszeitphase zur Gänze konsumiert hat.