ABGB § 1295
KO: § 31 Abs 1 Z 2 2. Fall
Die Aufrechterhaltung eines Kontokorrentverhältnisses in der Krise des Gemeinschuldners stellt ein nach § 31 Abs 1 Z 2 2. Fall KO anfechtbares Rechtsgeschäft dar. Zeigt sich, dass es sich bei der Fälligstellung des Kontokorrentkreditverhältnisses durch die Bank lediglich um eine Maßnahme der Bank gehandelt hat, um sich in einem Konkursverfahren eine bessere Position zu verschaffen, ist die Vorgehensweise der Bank insbes dann rechtlich unbeachtlich, wenn sie nicht nur die Eintreibung der fällig gestellten Forderungen ebenso unterlässt wie einen Konkursantrag gegen den Gemeinschuldner, sondern diesem sogar die Basis dafür verschafft, weiterzuwwursteln und die zu einem Konkursantrag entschlossenen, drängenden Gläubiger zu befriedigen (hier: durch Kontensplittung in ein Kontokorrentkreditverhältnis mit einem Stehsaldo und in ein Giroverhältnis).