Wirft daher ein in der Wohnung befindlicher Affe die Hauskatze zum Fenster hinaus, so haftet der Wohnungsinhaber.
Welser in Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts II13 (2007) 3661)
Der von Ehrenzweig (Krainzsches System4 [1905] 7) formulierte Vorwurf, dass „der reine Theoretiker, abgewendet von dem frischen Hauch der in ewigen Flusse befindlichen Verhältnisse des äußeren Lebens, so leicht das Verhältnis zwischen Hauptsache und Nebendingen umkehrt oder in der idyllischen Behaglichkeit stillen Forschens eine Beute von Anschauungen wird, die eher mit allem als mit der ,Natur der Sache' in Übereinstimmung stehen“, gehört offensichtlich vergangenen Zeiten an. Heute bestechen die Lehrbücher durch Lebensnähe und Praxisbezug.