Eine GmbH, die mit einer seit zwei Jahrzehnten bestehenden „Kernkompetenz“ im Forderungsmanagement wirbt, obwohl sie erst im Jahr 2004 gegründet wurde und keine eigenen Dienstnehmer hat, verstößt auch dann gegen § 2 UWG (Irreführung), wenn sämtliche Leistungen von Mitarbeitern einer Rechtsanwaltskanzlei erbracht werden - die der GmbH für ihre Tätigkeit Rechnung legt - und diese Mitarbeiter ebenso wie die beiden Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH (darunter der Inhaber der Anwaltskanzlei) über eine langjährige Erfahrung im Inkassowesen verfügen. OGH 20. 3. 2007, 4 Ob 35/07m.