Mit dem Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) wurden die Universitäten mit Wirksamkeit 1. 1. 2004 aus der staatlichen Verwaltung ausgegliedert. Sie sind nunmehr juristische Personen öffentlichen Rechts (§ 4 UG 2002). Auf Arbeitsverhältnisse zu Universitäten ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, das Angestelltengesetz anzuwenden (§ 108 Abs 1 UG 2002). Für ab 1. 1. 2004 an den Universitäten neu aufgenommene Arbeitnehmer gilt bis zum Inkrafttreten eines Kollektivvertrages das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG 1948) mit Ausnahme der §§ 4, 32 und 34 als Inhalt des Arbeitsvertrages mit der Universität (§ 128 UG 2002). Da das UG 2002 die arbeitsrechtlichen Fragen nur sehr rudimentär regelt und für die Universitäten bis dato noch kein Kollektivvertrag anwendbar ist, ist in der Praxis nicht nur fraglich, auf welche neu eingetretenen Arbeitnehmergruppen der Universitäten das VBG überhaupt anwendbar ist, sondern - falls seine grundsätzliche Anwendbarkeit bejaht wird - in welchem Umfang dies zu geschehen hat. Der folgende Beitrag setzt sich dabei nur mit der arbeitsrechtlichen Situation jener Arbeitnehmer auseinander, deren Dienstverhältnis mit einer Universität nach dem 31. 12. 2003 begonnen hat.