EO §§ 35, 40, 54, 65, 354
GmbHG § 22 Abs 2, § 93 Abs 4
Die titelmäßige Verpflichtung zur Bucheinsicht ist mit Exekutionsführung gem § 354 EO exekutiv durchsetzbar. Der Betreibende muss im Exekutionsantrag nicht behaupten, dass ihm die Einsicht in die Unterlagen - auch unter Setzung einer Frist - nicht gewährt worden sei.