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Bildung einer Gesamtrente aus mehreren Arbeitsunfällen

ArbeitsrechtJudikatur Sozialversicherung - LeistungsrechtRdW 2007/265RdW 2007, 235 Heft 4 v. 15.4.2007

ASVG § 210

1. Bei der Gesamtrente nach § 210 ASVG muss es sich immer um eine Dauerrente (= Rente auf unbestimmte Zeit) handeln, die im Zeitpunkt der Dauerrentenfeststellung für den letzten Arbeitsunfall gebildet werden soll und deren Neufeststellung nur bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse iSd § 183 Abs 1 ASVG in Betracht kommt.

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