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Keine Haftung des Drittliquidators für Fehler des Rechtsanwalts bei Vertragserrichtung

WirtschaftsrechtJudikatur GesellschaftsrechtRdW 2007/248RdW 2007, 215 Heft 4 v. 15.4.2007

ABGB § 1299

HGB § 149

Der Drittliquidator vertritt die Gesellschaft. Ein von ihm zur Vertragserrichtung beigezogener Rechtsanwalt ist somit nicht sein Erfüllungsgehilfe, sondern Vertragspartner der Gesellschaft. Der Liquidator haftet daher nicht für jedes allfällige Fehlverhalten des Rechtsanwalts, sondern vielmehr nur für eigenes Verschulden.

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