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Privatstiftung: reine „Selbstzweck“-Stiftung - kein Auflösungsgrund nach § 35 Abs 2 Z 2 PSG

WirtschaftsrechtJudikatur GesellschaftsrechtRdW 2007/239RdW 2007, 212 Heft 4 v. 15.4.2007

AußStrG § 2 Abs 1, § 2 Abs 2

PSG § 1 Abs 2, § 35 Abs 2 Z 2, § 35 Abs 3

Im Gesetz ist kein Antragsrecht vorgesehen, die Privatstiftung auflösen zu lassen, weil sie eine nach § 1 Abs 2 PSG unzulässige Tätigkeit ausführt. Der Umstand, dass es niemandem unbenommen ist, das Außerstreitgericht zu einem amtswegigen Vorgehen anzuregen, verschafft der Person, die solches anregt, aber keine Partei- oder Beteiligtenstellung und auch keine Rechtsmittellegitimation.

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