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Private Unfallversicherung: Berücksichtigung der Vorinvalidität

Info aktuellWirtschaftsrechtRdW 2007/215RdW 2007, 193 Heft 4 v. 17.4.2007

Unterliegt ein Versicherungsverhältnis den AUVB 2000, ist bei Vorschäden an unfallbedingt beeinträchtigten Funktionen oder Gliedern eine durch den Versicherungsfall bewirkte Invalidität nach Art 7 Pkt 2 und Pkt 3 AUVB 2000 zu bemessen und dann die - ebenso zu bemessende - Vorinvalidität abzuziehen. Entsprechend der so ermittelten Invalidität des zu beurteilenden Unfalles hat der Versicherer seine Leistung zu erbringen.

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