EStG § 28 Abs 2
Wurden im Jahr 1995 die Fassade renoviert und sämtliche straßenseitige Fenster erneuert, so erlaubt dies noch nicht den Schluss, dass der zwei Jahre später „kleinweise“ je nach Bedarf im Einzelfall erfolgte Austausch weiterer 18 reparaturbedürftiger (hofseitiger) Fenster Teil eines einheitlichen Sanierungskonzeptes war. Punktuelle Verbesserungen sind sofort abzugsfähige Instandhaltung.