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Keine Pflicht zur Einsichtnahme in die Geschäftsbehelfe vor der Exekutionsführung

WirtschaftsrechtJudikatur ExekutionsrechtRdW 2007/179RdW 2007, 163 Heft 3 v. 15.3.2007

EO § 73a

KO idF vor 1. 7. 2010 § 31 Abs 1 Z 2

Weder der Gläubiger noch sein Rechtsanwalt sind ohne konkrete Verdachtsmomente verpflichtet, vor jeder Exekutionsführung in die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens Einsicht zu nehmen, um eine allfällige Zahlungsunfähigkeit des Schuldners erkennen zu können.

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