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Einbringung nach Art III UmgrStG - bloße Einzelrechtsnachfolge

WirtschaftsrechtJudikatur GesellschaftsrechtRdW 2007/169RdW 2007, 159 Heft 3 v. 15.3.2007

UmgrStG Art III

Mit einer Umgründung nach Art III UmgrStG (Einbringung) ist keine Gesamtrechtsnachfolge, sondern nur eine Einzelrechtsnachfolgeverbunden. Bei dieser kommt es, weil kein Fall eines gesetzlichen Vertragseintritts vorliegt, zu keinem privativen Vertragseintritt, also zu keiner Vertragsübernahme im Rahmen einer dreipersonalen Einigung.

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