ABGB §§ 871, 872
Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer darüber aufzuklären, dass der um 6.200,- € angebotene Gebrauchtwagen aufgrund von Mängeln nicht verkehrstauglich ist. Mangels Aufklärung veranlasst er einen Irrtum des Käufers.
ABGB §§ 871, 872
Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer darüber aufzuklären, dass der um 6.200,- € angebotene Gebrauchtwagen aufgrund von Mängeln nicht verkehrstauglich ist. Mangels Aufklärung veranlasst er einen Irrtum des Käufers.