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Selbstanzeige ohne Wirkung für den Auftraggeber?

SteuerrechtDr. Michael KotschniggRdW 2007/65RdW 2007, 62 Heft 1 v. 19.1.2007

Eine Selbstanzeige wirkt nur für die Person, für die sie erstattet wird (§ 29 Abs 5 FinStrG). Ist sie für eine bestimmte Person gemeint, bleibt diese jedoch unerwähnt, so ist die Selbstanzeige ein Bumerang: Anstatt der angestrebten Straffreiheit kommt es zu einer Bestrafung. Das hat sich jüngst wieder in der Entscheidung des VwGH vom 20. 9. 2006, 2006/14/0046, gezeigt.

Sachverhalt und Entscheidungsgründe

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