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VwGH: Gemeiner Wert bei Entnahme ist ein Nettobetrag

SteuerrechtRdW 2007/54RdW 2007, 53 Heft 1 v. 19.1.2007

Die einkommensteuerliche Systematik erzwingt, dass unter bestimmten Konstellationen der gemeine Wert ein Nettobetrag ist.

Gem § 24 Abs 3 EStG werden Wirtschaftsgüter, die im Zuge der Betriebsaufgabe in das Privatvermögen überführt werden, mit dem gemeinen Wert angesetzt.

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