AuslBG §§ 3, 28
Im Falle einer GmbH & Co KG ist der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH gleichzeitig auch gesetzlicher Vertreter der KG und insoweit auch für die GmbH & Co KG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
Unabhängig davon, ob ein AN für ein in der Rechtsform einer GmbH & Co KG geführtes Unternehmen von der Komplementär-GmbH ausdrücklich im eigenen Namen oder für die KG aufgenommen wird, trifft in beiden Fällen die Verantwortung für die Einhaltung der dabei zu beachtenden Rechtsvorschriften - insb auch jener des AuslBG - in ganz gleicher Weise den Geschäftsführer der GmbH. Soweit die Tätigkeit der GmbH in der Vertretung und Geschäftsführung der KG besteht (und nicht etwa auch in der Führung eines, vom Betrieb der KG verschiedenen, anderen Betriebes bzw Unternehmens), beruhen daher aufgrund der engen organisatorischen Zusammenfassung die vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelungen über Ausländerbeschäftigung bestehenden Pflichtenkreise des Geschäftsführers für die GmbH und für die KG auf ein und demselben Rechtsverhältnis, nämlich auf der Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH, der dadurch in Personalunion auch zum Geschäftsführer der KG wird.