vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Inhalt der Sperre (Vinkulierung) einer Versicherung

WirtschaftsrechtJudikatur VersicherungsrechtRdW 2007/36RdW 2007, 31 Heft 1 v. 19.1.2007

AußStrG: § 133 Abs 4 AußStrG

VersVG § 1

Das VersVG kennt die Ausdrücke „Sperre“ (bzw „Vinkulierung“) einer Versicherung nicht. Welchen (jeweiligen) Inhalt diese haben, hängt daher - abgesehen von dem eine Zahlungssperre begründenden Mindestinhalt - von der jeweils zugrunde liegenden Vereinbarung bzw im Fall der Sicherung des Vermögens Pflegebefohlener nach § 133 Abs 4 AußStrG vom konkreten Inhalt der gerichtlichen Anordnung, somit von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!