EStG idF vor BGBl I 1999/106: § 4 Abs 4
EStG § 20
Absolviert ein Wirtschaftscoach Seminare wie heilpädagogisches Voltigieren, Gestalt- und Paartherapie usw, so handelt es sich hierbei nicht um Fortbildungskosten, sondern um Ausbildungskosten zum (nicht identen) Beruf eines Psychotherapeuten, die im hier vorliegenden Streitzeitraum 1997 bis 1999 noch nicht als Betriebsausgaben absetzbar waren. Dass diese Ausbildung auch der Arbeit als Wirtschaftscoach bzw der damit verbundenen psychologischen Beratungstätigkeit zugute gekommen sein mag, vermag an dieser Qualifizierung nichts zu ändern.