EStG § 4 Abs 4
Haftungszahlungen eines (ehemaligen) Gesellschafter-Geschäftsführers wegen einer schlagend gewordenen Bürgschaft für Kredite der GmbH wurzeln in seiner Gesellschafterposition und entziehen sich somit einem Abzug als Betriebsausgaben bei den Geschäftsführereinkünften.