Der VwGH betont auch zu der mit § 191 BAO idF BGBl I 2006/99 geänderten Rechtslage das Gebot der Einheitlichkeit bei Feststellungen nach § 188 BAO. Die Intentionen der Novellierung des § 191 BAO laufen damit zum Teil ins Leere.
Der VwGH betont auch zu der mit § 191 BAO idF BGBl I 2006/99 geänderten Rechtslage das Gebot der Einheitlichkeit bei Feststellungen nach § 188 BAO. Die Intentionen der Novellierung des § 191 BAO laufen damit zum Teil ins Leere.